Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: act!orissa e.V..
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen werden.
(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen: act!orissa e.V.
(4) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zwecke des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
(a) die Förderung der Entwicklungshilfe und
(b) die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Der Satzungszweck (a) wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung
eines Waisenhauses in Orissa/Indien.
(4) Der Satzungszweck (b) wird insbesondere verwirklicht durch die Initiierung von Workcamps und Jugendaustauschdiensten in der genannten Region.
(5) Der Satzungszweck wird im Speziellen verwirklicht durch
1. Hilfeleistung zur Selbsthilfe zur Erfüllung von Grundbedürfnissen der in dem genannten Waisenhäusern lebenden Kindern wie Nahrung, Wohnung und Gesundheit. Das Waisenhaus soll zunächst finanziell zur Deckung der Grundbedürfnisse unterstützt werden. Im weiteren Verlauf sollen Projekte finanziell und materiell unterstützt werden, die Selbsthilfe fördern und ein eigenständige Versorgung des Waisenhauses oder selbstständige Lebensführung der Bewohner ermöglichen. Beispiele: Einkommen generierende Maßnahmen, Bildungsprojekte, landwirtschaftliche oder handwerkliche Ausbildung der Kinder.
2. Aufbau eines Paten-Programms für die Waisen.
3. zu Verwirklichung des Zweckes (b) sollen Organisationen zur Durchführung von Workcamps und Jugendaustauschdiensten über die Möglichkeiten in der genannten Region informiert und zur Zusammenarbeit animiert werden. Workcamps dienen dem interkulturellen Austausch und der Sensibilisierung der Teilnehmer für die Lebensweisen und Problemlagen der jeweiligen Länder. Dabei werden die Teilnehmer in ein Land gesandt, um dort meist mit der ländlichen Bevölkerung zu leben und zu arbeiten. Die Arbeit erfolgt zum Zwecke der Verständigung und dient dem Kennenlernen der jeweiligen Lebens- und Arbeitsverhältnisse. Sie erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.
(5) Der Verein ist nicht konfessionell gebunden.
(6) Die Förderung schließt gewalttätige Organisationen und Gruppierungen aus.
(7) Zweck des Vereins ist weiterhin die Sammlung von Mitteln für die Arbeit solcher Initiativen und Einrichtungen im In- und Ausland, die im Sinne der übrigen Satzungszwecke tätig sind. Dies darf nur im Rahmen des § 58 Nummer 2 AO geschehen.
(8) Die Finanzierung der Hilfeleistung erfolgt durch Spenden. Spender sind Vereinsoder
Fördermitglieder und die vom Verein geworbenen Spender. Jeder Spender hat das Recht, die satzungsgemäße Verwendung der Spenden zu überprüfen.
(10) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(11) Der Verein sucht seinen Zweck durch eigene Tätigkeit sowie Anregungen und
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personen zu erfüllen.
(12) Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Zuwendungen, Kredite und andere Einnahmen, die dem Zweck des Vereins dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Diese dürfen auch Mitglieder des Fördervereins sein.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Terre des Hommes e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Begründung abgelehnt werden.
(2) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins aktiv oder finanziell unterstützen. Durch den Beitritt einer juristischen Person erwerben deren Mitglieder nicht persönlich die Mitgliedschaft des Vereins.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(5) Vom Verein ist eine stets auf dem Laufenden zu haltende Mitgliederliste zu führen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
(a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein,
(b) durch den Tod des Mitglieds,
(c) bei Erlöschen der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds,
(d) durch den Ausschluss aus dem Verein.
(2) Beim Ausscheiden durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein kann das Ausscheiden nur zum 31.12. des laufenden Jahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann nach vorangegangener Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen
(a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
(b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen und den Zweck des Fördervereins und
(c) unehrenhafter Handlungen.
(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes nach Absatz 3 steht dem Betroffenen der Einspruch zu. Dieser ist innerhalb einer Woche nach Mitteilung des vom Vorstand verfügten Ausschlusses an den Betroffenen bei dem Vorstand schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen.
(5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie der jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinaus können Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks finanzielle und organisatorische Beiträge leisten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird vom Verein jährlich vom Konto des Mitglieds per Einzugsermächtigung eingezogen.

§ 7 Fördermitgliedschaft
(1) Fördemitglieder sind Personen, die durch Spenden die Arbeit des Vereins unterstützen.
(2) Fördermitglieder erhalten volles Stimmrecht zur Vergabe der Mittel, sind jedoch von Aufgaben organisatorischer Art befreit.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich bei dem Zweck und den Zielen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet
und beschließt über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten, die den Verein
insgesamt betreffen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung
3. Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierers/Kassiererin
4. Kassenprüfung
5. Entscheidungen über Satzungsänderungen
6. Entscheidung über die Auflösung des Vereins
7. alle grundsätzlichen Angelegenheiten inhaltlicher oder organisatorischer Art des Vereins
8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

§ 12 Sitzungen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung
(1) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann die Bekanntmachungsfrist nötigenfalls bis auf drei Tage abgekürzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Bei Verhinderung eines Mitgliedes kann dieses sich in der Mitgliederversammlung durch den schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.

§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Kassierer/in
4. dem/der Schriftführer/in
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Zuruf durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Stimmzettel gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des nächsten Vorstandes weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(4) Der Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins. Im Verhinderungsfall ist sein Stellvertreter zur Vertretung des Fördervereins berechtigt. Der Kassierer führt die finanziellen Abrechnungen von Veranstaltungen durch, sorgt für den satzungsgemäßen Beitragseinzug und ist für eine korrekte Kassenführung verantwortlich. Die übrigen Vorstandsmitglieder übernehmen besondere Aufgaben innerhalb des Vorstandes.
(5) Der Vorstand leitet den Förderverein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte.
(6) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen.
(7) Der Vorsitzende hat auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern eine Vorstandssitzung einzuberufen.
(8) Der Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.
(9) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind allein
vertretungsberechtigt.

§ 14 Vertretung des Vereins
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/In. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen.
(2) Für rechtsverbindliche Erklärungen genügt die Unterschrift des/der Vorsitzenden, im Falle der Stellvertretung die Unterschrift des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen und sorgt im Rahmen der vorhandenen Mittel für die Verwirklichung der Zwecke und die Durchführung der Aufgaben des Vereins.
(2) Der Vorstand entscheidet über Mitgliederaufnahmen und über den Ausschluss.

§ 16 Sitzungen und Entscheidungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen, wenn der/die Vorsitzende es für erforderlich hält oder wenigstens 2 Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung mit Frist von 3 Tagen – zwischen Einladung und Sitzung müssen 3 volle Kalendertage liegen – anwesend sind. Die Einladung kann auch durch mündliche Benachrichtigung erfolgen. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Eine Entscheidung des Vorstandes kann schriftlich herbeigeführt werden, wenn sich alle Mitglieder des Vorstandes daran beteiligen. In diesem Falle kommt ein Beschluss nur zustande, wenn er einstimmig gefasst wird.

§ 17 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für die Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.
(3) Satzungsänderungen müssen zuvor mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Der Beschluss, durch den der Verein aufgelöst wird, bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt geheim. Die Auflösung des Vereins ist nicht möglich, solange 20 Mitglieder für seinen Fortbestand eintreten.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.





Berlin, den 10.10.2004